Der Gesetzgeber hat vorgesehen, den Sparer-Pauschbetrag zum 1. Januar 2023 zu erhöhen. Die Höchstbeträge werden von derzeit 801 EUR für allein-veranlagte bzw. 1.602 EUR für zusammenveranlagte Personen auf 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR erhöht. Das heißt für Sie, dass Ihre Kapitaleinkünfte ab 2023 bis zu diesen neuen Grenzen steuerfrei bleiben.
Für Ihren bereits erteilten Freistellungsauftrag sieht der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2023 eine automatische Erhöhung um 24,844% vor. Sie müssen nichts tun!
Dies gilt für Ihren Freistellungsauftrag bei uns im Haus, als auch die Freistellungsaufträge unserer Kooperationspartner der DekaBank und der LBS Süd-West.
Sie sind sich unsicher, ob Sie einen ausreichenden Freistellungsauftrag bei uns haben oder möchten wissen, wie Sie Ihre Erträge weiter steigern können? Gehen Sie sehr gerne auf Ihre*n Berater*in zu.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge steuerfrei. Reichen Sie Ihren Freistellungsauftrag bequem bei Ihrer Sparkasse ein und nutzen Sie Ihren steuerlichen Freibetrag optimal aus.
Wenn Sie keinen Freistellungsauftrag einreichen, muss Ihre Sparkasse Abgeltungsteuer an das Finanzamt abführen. Das gilt auch, wenn Ihre Kapitalerträge den eingereichten Betrag übersteigen. Die Steuer beträgt 25 Prozent – zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Es lohnt sich also, rechtzeitig zu handeln. Ihre Sparkasse hilft Ihnen gerne, Ihr Vermögen optimal zu strukturieren.
Seit dem 1. Januar 2015 führt Ihre Sparkasse neben der Abgeltungsteuer auch die darauf entfallende Kirchensteuer direkt ans Finanzamt ab. Sie brauchen nichts weiter zu unternehmen.
Mit Online-Banking
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Ohne Online-Banking
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Häufige Fragen und Antworten
Ein Freistellungsauftrag ist Ihr Auftrag an die Sparkasse, Kapitalerträge bis zu Ihrem Sparer-Pauschbetrag ohne Steuerabzug gutzuschreiben. Ohne Freistellungsauftrag behält die Sparkasse 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ein.
Jede natürliche Person mit Wohnsitz / gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland – bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags.
Ganz einfach im Online-Banking oder der App Sparkasse. In der App gelangen Sie zum Freistellungsauftrag über Service > Service Center > Freistellungsauftrag verwalten.
Er wirkt für das laufende Kalenderjahr und verlängert sich automatisch, bis Sie etwas ändern oder befristen. Befristungen sind nur zum Jahresende möglich. Eine Herabsetzung ist bis zum bereits ausgenutzten Betrag zulässig. Widerruf zum 1. Januar ist möglich, wenn noch keine Freistellung genutzt wurde.
Bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen (Ehegatten / eingetragene Lebenspartner mit Zusammenveranlagung) gilt der Auftrag auch für gemeinsame Konten / Depots und ermöglicht eine übergreifende Verlustverrechnung am Jahresende. Einzel-Freistellungsaufträge gelten nicht für Gemeinschaftskonten.
Bei gemeinsamen Konten / Depots ist das Formular von beiden Konto- / Depotinhabern zu unterschreiben. Im Online-Banking reicht für die Neuanlage oder Änderung eines gemeinschaftlichen Freistellungsauftrages die Freigabe durch eine Person. Die zweite Person wird von der Sparkasse automatisch über den Postweg informiert.
Ja. Kinder haben einen eigenen Sparer-Pauschbetrag (1.000 Euro). Der Freistellungsauftrag fürs Kind wird separat erteilt und von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter unterschrieben.
Wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen insgesamt unter dem Grundfreibetrag liegt, kann statt eines Freistellungsauftrages eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) sinnvoll sein. Sie wird beim Finanzamt beantragt, in der Regel bis zu 3 Jahren gültig und bewirkt, dass kein Steuerabzug erfolgt (Original der Bank vorlegen).
Nein. Ein Freistellungsauftrag darf nicht für Betriebseinnahmen oder Einnahmen aus Vermietung / Verpachtung eingesetzt werden.
Zum Zwecke der Kontrolle werden Höhe und Daten Ihrer freigestellten Erträge an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet. In gesetzlich definierten Fällen kann eine Mitteilung an Sozialleistungsträger erfolgen.
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